AGB
I. Angebot/Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten 1. Die Angebote der Firma MDC sind stets freibleibend, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 2. Der Käufer ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag über einen Kaufgegenstand ist zustande gekommen, wenn die Firma MDC die Annahme des Auftrages binnen der genannten Frist schriftlich bestätigt hat. Eine allenfallsige Ablehnung der Bestellung ist jedoch möglichst unverzüglich nach Klärung der Liefer- und Produktionsmöglichkeiten mitzuteilen. 3. Sämtliche Erklärungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. 4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers und kann mit Bedingungen verbunden werden. II. Mindestpositionswerte und Mindestauftragswerte Folgende Mindestwerte je Verkaufsvorgang kommen zur Anwendung: Mindestpositionswert € 25.- und Mindestauftragswert € 100.- III. Zahlung- und Zahlungsverzug 1. Der Kaufpreis zuzüglich aller Nebenkosten ist spätestens aber 8 Tage nach Übersendung der Rechnung fällig, wenn nicht anderweitige Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Die Annahme von Schecks bleibt vorbehalten. Zahlungsanweisungen, Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. 2. Gegen Forderung der Firma MDC kann nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. 3. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, können Verzugszinsen verlangt werden in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. 4. Das gesetzliche Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt dadurch unberührt. 5. Kommt der Käufer mit Zahlungen - auch bei Vereinbarung von Teilzahlungen - in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner anderweitigen Rechte dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. IV. Lieferung und Lieferungsverzug 1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Einhaltung einer solchen Frist setzt den rechtlichen Eingang sämtlicher und allenfalls vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. 2. Ist die Nichteinhaltung der Frist für die Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, epidemische Krankheiten, den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse oder unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. 3. Technische Änderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. 4. Der Käufer hat im Falle des Verzuges dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf dieser Frist abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 5. Verpackung wird gesondert berechnet und kann nicht zurückgegeben werden. 6. Sofern nicht anderweitig vereinbart gelten als Lieferkondition EXW – Incoterms 2020 vereinbart. 7. Bei Abholung erfolgt die Übergabe des Kaufgegenstandes, ergänzt durch eine Begutachtung und rechtsverbindliche Gegenzeichnung des Lieferscheins. V. Abnahme 1. Ist eine Abnahme der zu liefernden Leistung vereinbart gelten nachfolgende Regelungen, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Der Käufer ist berechtigt, innerhalb von 8 Tagen nach dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Bereitstellungstermin den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und er ist verpflichtet, ihn innerhalb dieser Frist auch abzunehmen. 2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme der gekauften Leistung bzw. des gekauften Produktes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann die Firma MDC dem Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Rechnung gestellt wird. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Firma MDC zudem berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag entweder zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 3. Wird von Seiten des Verkäufers Schadensersatz verlangt, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt der Firma MDC vorbehalten, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, einen höheren nachzuweisenden Schaden geltend zu machen. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. 2. Der Käufer ist berechtigt, den Gegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt jedoch besteht, ist die Kaufpreisforderung des Käufers gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten bereits an die Firma MDC abgetreten. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder eine anderweitige die Sicherheit des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung ist nicht zulässig. 3. Eine Pfändung des Kaufgegenstandes oder das Eigentum des Verkäufers gefährdende Maßnahmen sind diesem sofort mitzuteilen. Der Käufer hat den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Firma MDC hinzuweisen. Der Käufer trägt insoweit alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 4. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. VII. Gewährleistung 1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. 2. Der Käufer hat zunächst nur einen Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung von Fehlern durch Nachbesserung. Nach Wahl des Verkäufers kann statt der Nachbesserung auch eine Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist vorgenommen werden. 3. Der Käufer hat die Fehler bzw. Beanstandungen unverzüglich nach Feststellung bei dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen. 4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist stattfindet, kann der Käufer Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. 5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass a) der Käufer einen Fehler nicht gemäß Ziffer 3 angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde, c) in den Kaufgegenstand Teile / Komponenten ein- bzw. angebaut wurden, die von der MDC nicht genehmigt wurden oder d) Nachbesserungen von unbefugten Dritten vorgenommen wurden. 6. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. 7. Die vorstehenden Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten seit Übergabe. 8. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Firma MDC und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. VIII. Rücktritt vom Vertrag 1. Dem Verkäufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit dingenden Tatsachen unrichtige Angabe gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorkasse. 2. Im Falle eines solchen Rücktritts hat die Firma MDC Anspruch auf Ausgleich aller Aufwendungen, die ihr bei Eintreten des Sachverhaltes entstanden sind und noch entstehen werden. IX. Gefahrübergang Die Gefahr, trotz eines Verlustes oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes den Kaufpreis voll bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Falls frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, geht diese Gefahr auf den Käufer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht worden ist oder abgeholt worden ist. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. X. Haftung Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positive Vertragsverletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. XI.Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 26446 Friedeburg 2. Gerichtsstand ist Aurich (wenn der Abnehmer Vollkaufmann ist). Dies gilt auch für das Mahnverfahren. 3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |